36aAktiengesetz § 36a Leistung der Einlagen. (1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten AusgabebetragsGewerbeordnung § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen