33ggArtikel 33 [Staatsbürgerliche Rechte] (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Enung,Art. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicher